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Beste Betreuung und Pflege

Betreuung und Pflege

Unterstützung bei den alltäglichen Dingen des Lebens
Den Kernbereich der Tätigkeit von Personenbetreuern bildet die Betreuung und Unterstützung ihrer Kunden im Alltag. Doch Personenbetreuer leisten mehr als rein praktische Unterstützung. Da gerade im Alter die Gefahr von Vereinsamung ein häufiges Problem ist, ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit von Personenbetreuern auch die Gesellschafterfunktion.  In den Bereich der Betreuungstätigkeiten fallen folgende Tätigkeiten:

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von  Hausarbeiten, Botengängen, Sorgetragung  für  gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung, Waschen, Bügeln.

Gesellschafterfunktion
Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten.

Betreuung und Pflege
5 Stern Bewertung der 24h Betreuung
Personenbetreuer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen pflegerische Tätigkeiten durchführen
Folgende Tätigkeiten dürfen Personenbetreuer im Rahmen der Betreuung ohne Delegation einer diplomierten Fachkraft durchführen, solange nicht medizinische Gründe vorliegen, die eine Anordnung notwendig machen: 1.Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, 2.Unterstützung bei der Körperpflege 3.Unterstützung beim An- und Auskleiden, 4.Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Zimmertoilette einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten 5.Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
Förderrichtlinien
Die Delegation pflegerischer Tätigkeiten darf nur im Einzelfall und nach entsprechender Anleitung und Unterweisung erfolgen. Das heißt, dass Personenbetreuer die Tätigkeit nur an der Person durchführen dürfen, für die eine entsprechende Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist. Bei der Anleitung und Unterweisung muss durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung, bzw. der Übernahme der Tätigkeit durch den Personenbetreuer hingewiesen werden. Darüber hinaus muss sich das diplomierte Pflegepersonal vergewissern, dass PersonenbetreuerInnen über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der übertragenen pflegerischen Tätigkeit verfügt.
Dokumentationspflicht
Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft muss die Anleitung und Unterweisung hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeiten und die Anordnung dokumentieren. Auch die Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren. Personenbetreuer sind darüber hinaus auch verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten – dies betrifft insbesondere eine Veränderung des Allgemeinzustandes, der betreuten Person oder eine Unterbrechung des Betreuungsverhältnisses.

Weitere Infos über die Förderungsvoraussetzungen finden Sie unter:

Alle unsere Betreuer/innen arbeiten nach dem Vorsatz der Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheitspflicht.